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Allgemeine Geschäftsbedingugen

RSW Armaturen GmbH
Sägemühlenstraße 15
29339 Wathlingen
Telefon: 05144 / 986200
Telefax: 05144 / 9862020
Internet: www.rsw-armaturen.de
Email: info@rsw-armaturen.de

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (04/2002)

1. Allgemein
Unseren sämtlichen Geschäften liegen unter Ausschluss aller Einkaufsbedingungen der Besteller folgende Bedingungen zugrunde, soweit nicht im Einzelfall schriftlich besondere Vereinbarungen getroffen werden. Unsere Haftung beschränkt sich auf den Liefergegenstand gemäß nachfolgenden Bedingungen.

2. Angebot und Abschluss
Angebote und Druckschriften aller Art sind unverbindlich, Zwischenverkauf und Liefermöglichkeiten vorbehalten. Beratungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Telefonische und mündliche Vereinbarungen erlangen für uns erst Rechtsverbindlichkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Vereinbarungen mit unseren Vertretern bzw. Mitarbeitern im Außendienst bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Aufträge werden nur aufgrund nachstehender Bedingungen vorgemerkt. Abweichende Bedingungen des Bestellers haben für uns keine Gültigkeit, es sei denn, dass sie von uns schriftlich gegenbestätigt sind. Das gilt auch für mündliche Absprachen aller Art. Irrtümer, die durch mangelhafte Bestellungen entstehen, sind von uns nicht zu vertreten. Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn solcher im Falle nicht sofortiger Auslieferung bestätigt wird, andernfalls gilt Rechnungserteilung gleichzeitig als Auftragsbestätigung. Für alle elektrischen Ausrüstungen und sonstigen Maschinen gelten die Verkaufbedingungen der betreffenden Unterlieferanten als Zusatzbedingungen. Sofern die vorerwähnten Verkaufsbedingungen dem Besteller nicht bekannt sind, übermitteln wir solche auf Anforderung. Schutzvorrichtungen werden jeweils nur auf Bestellung gegen besondere Berechnung mitgeliefert. Von uns dem Besteller zur Verfügung gestellte Kataloge, Angebotsblätter, Abbildungen, Beschreibungen mit Maß- und Gewichtsangaben sind annähernd maßgebend. Bei Konstruktionsveränderungen sind wir berechtigt, die jeweils gültigen Ausführungen zu liefern. Eine Verbindlichkeit zur Benachrichtigung über erfolgte Abänderung besteht nicht. Sämtliche Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten ohne unser Einverständnis nicht zugänglich gemacht werden. Bei Rücktritt vom Kaufvertrag durch den Besteller oder Abnahmeverzug können wir als Lieferfirma unter Verzicht auf Erfüllung eine Entschädigung von 25 % des Kaufpreises fordern. Wahlweise steht uns das Recht zu, den vollen Schadenersatz zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Wechselprotest sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit Vorauszahlung oder sonstige Sicherheit zu verlangen oder den Verkaufsvertrag einseitig abzulösen.

3. Preisstellung
Sämtliche Preise verstehen sich, falls nicht besondere Vereinbarungen getroffen, ab unserem Lager 29339 Wathlingen, ausschließlich Verpackung. Rollgeld, Porto, Fracht, Zoll, Abnahmekosten, Ausgleichssteuer und Wertversicherung sind nicht eingeschlossen. Material- uns Lohnerhöhungen, die nach der Annahme des Auftrages durch uns eintreten und die Lieferung mittelbar oder unmittelbar verteuern, berechtigen uns, unsere Preise den gestiegenen Kosten anzupassen. Bei Erhöhung mit rückwirkender Kraft (B. nachträgliche Lohnerhöhungen etc.) bleiben Nachberechnungen auch für bereits ausgeführte Geschäfte vorbehalten. Die Verpackung wird nach Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen, Gutschrift für Verpackungsrücksendungen lehnen wir ausdrücklich ab. Aufträge unter EUR 200,00 verstehen sich ohne Kreditgewährung. Alle ab 1. Januar 2002 gültigen Preise verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wir weisen die Mehrwertsteuer in den Rechnungen für das Inland getrennt aus.

4. Besichtigung
Besichtigung von Anlagen und Geräten, die von uns angeboten werden, ist nur nach vorheriger Verständigung möglich. Entstehende Kosten aller Art werden von uns nicht übernommen.

5. Lieferung
Unsere Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne jede Verbindlichkeit, Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzugs sind ausgeschlossen, es sei denn, uns fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Angegebene Lieferzeiten gelten ab Ausstellungstag der Auftragsbestätigung. Verzugsstrafen werden grundsätzlich nicht anerkannt. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die von uns eingegangene Lieferzeit für die Dauer dieser Verhältnisse hinauszuschieben bzw. unsere Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben. Wird von uns aus einem dieser Gründe (B. Streiks, Betriebsstörungen in der Energie- und Materialzufuhr) der Rücktritt vom Vertrag erklärt, so stehen dem anderen Teil deswegen keine Schadensersatzansprüche zu Gleichgültig ist, ob die Unvorhergesehene Hindernisse bei uns oder unserem Vorlieferanten eintreten. Teillieferungen behalten wir uns vor. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % sind uns gestattet.

6. Versand
Die Kosten der Versendung gehen, falls nicht anders vereinbart wurde, zu Lasten des Bestellers. Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn franco geliefert wird. Ohne bestimmte Weisung für den Versand wird derselbe nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit für wirtschaftliche Verfrachtung bewirkt. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware den Betrieb oder unser Lager verlassen hat. Das gilt auch für fracht- und verpackungsfrei erfolgte Lieferungen. Verzögert sich die Absendung durch das Verhalten des Bestellers, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über. Wir übernehmen keinerlei Haftung für etwaige Beschädigungen der Ware nach dem Verlassen des Betriebes bzw. Lagers.

7. Transportversicherung
Der Transport (auch bei frachtfreier Lieferung) erfolgt auf Gefahr des Empfängers. Wir versichern die Sendung gegen Bruch und Beschädigung bis zum Abgangsbahnhof bzw. Übernahme durch die Spedition, wenn nicht binnen einer Frist von 1 Woche nach Absendung der Auftragsbestätigung widersprochen wird bzw. wenn der Empfänger auf die Versicherung grundsätzlich verzichtet. Die Kosten hierfür betragen allgemein 1 % des Warenwertes und werden mit in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung von Transportschäden gegenüber Transportunternehmen erfolgt durch uns nur, wenn auf Veranlassung des Empfängers der Tatbestand sofort durch den zuständigen Ermittlungsbeamten aufgenommen wurde.

8. Zahlung
Zahlung hat innerhalb 10 Tage nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen rein netto zu erfolgen. Reparaturrechnungen und Beträge bis EUR 10,00 sind sofort rein netto in bar fällig. Für Wechsel, soweit wir sie annehmen, werden Diskontspesen und für solche auf Nebensätze Einzugsgebühren berechnet. Eine Verpflichtung für rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung wird nicht übernommen. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen und Provisionen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank in Anrechnung gebracht, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Weitergehende Ansprüche im Fall des Verzuges behalten wir uns vor. Evtl. Einzugsspesen gehen zu Lasten des Empfängers. Bei Aufträgen im Werte von über EUR 50.000,00 ist 1/3 bei Bestellung, 1/3 bei Meldung der Versandbereitschaft und der Rest innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum bzw. besonderer Vereinbarung netto Abzug zahlbar. Lieferungen an uns nicht näher bekannte Firmen erfolgen, möglichst nach vorheriger Verständigung, als Nachname oder gegen Vorkasse bzw. gegen Bürgschaft.

9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen Forderungen (Haupt- und Nebenforderungen) aus der Geschäftsverbindung. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware steht uns das Miteigentum an der dadurch entstehenden Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Werte der neuen Sache im Zeitpunkt der Be- und Verarbeitung. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ohne oder nach Be- und Verarbeitung im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab, bei der Veräußerung durch Be- und Verarbeitung unserer Vorbehaltsware entstandener neuer Sachen jedoch nur in der unserem Miteigentumsanteil an der neuen Sache entsprechenden Höhe. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Besteller ermächtigt.. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder bei sonstigem Vermögensverfall des Bestellers können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Werden Schecks oder Wechsel von uns angenommen, so ist die Zahlung an uns erst bewirkt, wenn die Schecks oder Wechsel eingelöst sind. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben unsere Sicherungsrechte bestehen. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten freizugeben, soweit der Wert der bestehenden Sicherheiten die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20 % übersteigt. Solange fällige Forderungen offen stehen, sind wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet, auch nicht aufgrund weiterer selbständiger Verträge. Gerät der Besteller mit der Zahlung fälliger Forderungen in Verzug, so werden unsere sämtliche Forderungen, auch die an sich noch nicht fälligen, zu sofortigen Zahlung fällig.

10. Gefahrübergang, Mängelhaftung
Gefahrübergang: Die Gefahr geht spätestens mir der Absendung der Lieferung auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn die Versendungskosten von uns getragen werden oder von uns weiter Mitwirkungspflichten (z.B. Montage, Aufstellung) übernommen worden sind. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
Mängelhaftung: Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

b) Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

c) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung. Nichteinhaltung der Pflege-, Lagerungs-, Einbau- und Bedienungsvorschriften des Lieferers, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurück zu führen sind. Der Nachweis über einen Gewährleistungsanspruch wird ausschließlich durch Werksbefunde oder die Feststellung der Fachleute des Lieferers geführt.

d) Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

e) Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Bestellung seiner Monteure und Hilfskräfte im übrigen trägt der Besteller die Kosten.

f) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

g) Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

h) Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

11. Haftung und Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffer 10 entsprechend.

12. Rückversand von Geräten bzw. Reparaturleistungen
a) Rücklieferung ungebrauchter Geräte zur Gutschrift. Ungebrauchte Geräte aus unserem Lieferprogramm können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungsdatum zurückgegeben werden. Davon ausgenommen sind auftragsbezogen, gefertigte Geräte. Für Prüfungs-, Wiedereinlagerungs- und Verwaltungskosten fallen Bearbeitungsgebühren von 25 % des Nettowertes an. Die Rücklieferung ist frei Haus und in geeigneter Verpackung vorzunehmen. Ohne Angabe der Rechnungs- und Kommissionsnummer unserer Ursprungslieferung kann keine Gutschrift erteilt werden. Der Gutschriftbetrag kann nur mit Warenlieferungen verrechnet werden.

b) Sondergeräte und -anfertigungen, sowie gebrauchte Geräte werden nicht zurückgenommen.

c) Rückversand defekter Geräte zur Reparatur. Die Berechnung erfolgt gemäß Nachkalkulation. Kostenvoranschläge sind nicht möglich. Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass Geräte ohne Defekt angeliefert wurden, so werden die Kosten der Prüfung berechnet.

d) Austauschlieferungen im Rahmen der Gewährleistung. Wird bei gewährleistungspflichtigen defekten Geräten ein Austauschgerät von uns geliefert, so liefern wir gegen Berechnung. Für das reklamierte Gerät wird nur dann volle Gutschrift erteilt, wenn der Absatz 10 unserer Verkauf- und Lieferbedingungen zutrifft und das defekte Gerät innerhalb eines Monats nach Lieferung des Austauschgerätes bei uns eingegangen ist.

e) Austauschlieferung außerhalb der Gewährleistung. Wird ein Austauschgerät gewünscht, so liefern wir bei Lagervorrat ein Austauschgerät gegen Berechnung des Neupreises unter Berücksichtigung einer evtl. möglichen Gutschrift des zurückgegebenen Gerätes mit dem Vermerk: Austauschgerät außerhalb der Gewährleistung. Ein später eingehendes defektes Gerät wird nicht gutgeschrieben, sonder gegen Berechnung repariert und zurückgeliefert.

13. Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Wathlingen; bei Lieferung ab Werk gilt als Erfüllungsort für Lieferung der Ort des Herstellungswerkes bzw. Versandbahnhofes als vereinbart. Gerichtsstand ist ausschließlich das Amtsgericht Celle.

14. Urheberrecht
Greift ein uns erteilter Auftrag in fremde Patent-, Muster öder Markenrechte ein, so trägt der Besteller jede Verantwortung und ist haftbar für den uns als Lieferanten daraus evtl. erwachsenen Schaden und entgangen Gewinn.

15. Allgemein
Bei Abänderung einzelner unserer Bedingungen bleiben die übrigen Bedingungen unberührt. Für den Kaufvertrag besitzen nur diese Bedingungen in allen Teilen Verbindlichkeit unter Berücksichtigung der im Punkt 2 und 10 genannten Lieferbedingungen und Unterlieferanten, auch dann, wenn rechtliche Unwirksamkeit einzelner Teile vorliegen sollte. Gemäß § 28 BDSG informieren wir Sie, dass wir mit Annahme eines Auftrages oder bestehender Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten gemäß § 3 BDSG zulässig gespeichert haben.

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