Allgemeine Geschäftsbedingugen
RSW Armaturen GmbH
Sägemühlenstraße 15
29339 Wathlingen
Telefon: 05144 / 986200
Telefax: 05144 / 9862020
Internet: www.rsw-armaturen.de
Email: info@rsw-armaturen.de
Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (04/2002)
1. Allgemein
Unseren sämtlichen Geschäften liegen unter Ausschluss aller Einkaufsbedingungen der Besteller folgende Bedingungen zugrunde,
soweit nicht im Einzelfall schriftlich besondere Vereinbarungen getroffen werden. Unsere Haftung beschränkt sich auf den Liefergegenstand
gemäß nachfolgenden Bedingungen.
2. Angebot und Abschluss
Angebote und Druckschriften aller Art sind unverbindlich, Zwischenverkauf und Liefermöglichkeiten vorbehalten. Beratungen erfolgen nach
bestem Wissen und Gewissen. Telefonische und mündliche Vereinbarungen erlangen für uns erst Rechtsverbindlichkeit, wenn sie von uns
schriftlich bestätigt werden. Vereinbarungen mit unseren Vertretern bzw. Mitarbeitern im Außendienst bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit
unserer schriftlichen Zustimmung. Aufträge werden nur aufgrund nachstehender Bedingungen vorgemerkt. Abweichende Bedingungen des
Bestellers haben für uns keine Gültigkeit, es sei denn, dass sie von uns schriftlich gegenbestätigt sind. Das gilt auch für mündliche
Absprachen aller Art. Irrtümer, die durch mangelhafte Bestellungen entstehen, sind von uns nicht zu vertreten. Ein Auftrag gilt als
angenommen, wenn solcher im Falle nicht sofortiger Auslieferung bestätigt wird, andernfalls gilt Rechnungserteilung gleichzeitig als
Auftragsbestätigung. Für alle elektrischen Ausrüstungen und sonstigen Maschinen gelten die Verkaufbedingungen der betreffenden
Unterlieferanten als Zusatzbedingungen. Sofern die vorerwähnten Verkaufsbedingungen dem Besteller nicht bekannt sind, übermitteln wir
solche auf Anforderung. Schutzvorrichtungen werden jeweils nur auf Bestellung gegen besondere Berechnung mitgeliefert. Von uns dem
Besteller zur Verfügung gestellte Kataloge, Angebotsblätter, Abbildungen, Beschreibungen mit Maß- und Gewichtsangaben sind annähernd
maßgebend. Bei Konstruktionsveränderungen sind wir berechtigt, die jeweils gültigen Ausführungen zu liefern. Eine Verbindlichkeit zur
Benachrichtigung über erfolgte Abänderung besteht nicht. Sämtliche Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten ohne unser
Einverständnis nicht zugänglich gemacht werden. Bei Rücktritt vom Kaufvertrag durch den Besteller oder Abnahmeverzug können wir als
Lieferfirma unter Verzicht auf Erfüllung eine Entschädigung von 25 % des Kaufpreises fordern. Wahlweise steht uns das Recht zu, den
vollen Schadenersatz zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Wechselprotest sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf die vereinbarte
Fälligkeit Vorauszahlung oder sonstige Sicherheit zu verlangen oder den Verkaufsvertrag einseitig abzulösen.
3. Preisstellung
Sämtliche Preise verstehen sich, falls nicht besondere Vereinbarungen getroffen, ab unserem Lager 29339 Wathlingen, ausschließlich
Verpackung. Rollgeld, Porto, Fracht, Zoll, Abnahmekosten, Ausgleichssteuer und Wertversicherung sind nicht eingeschlossen. Material- uns
Lohnerhöhungen, die nach der Annahme des Auftrages durch uns eintreten und die Lieferung mittelbar oder unmittelbar verteuern,
berechtigen uns, unsere Preise den gestiegenen Kosten anzupassen. Bei Erhöhung mit rückwirkender Kraft (B. nachträgliche
Lohnerhöhungen etc.) bleiben Nachberechnungen auch für bereits ausgeführte Geschäfte vorbehalten. Die Verpackung wird nach
Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen, Gutschrift für Verpackungsrücksendungen lehnen wir ausdrücklich ab. Aufträge unter
EUR 200,00 verstehen sich ohne Kreditgewährung. Alle ab 1. Januar 2002 gültigen Preise verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Wir weisen die Mehrwertsteuer in den Rechnungen für das Inland getrennt aus.
4. Besichtigung
Besichtigung von Anlagen und Geräten, die von uns angeboten werden, ist nur nach vorheriger Verständigung möglich. Entstehende Kosten
aller Art werden von uns nicht übernommen.
5. Lieferung
Unsere Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne jede Verbindlichkeit, Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen
Verzugs sind ausgeschlossen, es sei denn, uns fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Angegebene Lieferzeiten gelten ab
Ausstellungstag der Auftragsbestätigung. Verzugsstrafen werden grundsätzlich nicht anerkannt. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns,
die von uns eingegangene Lieferzeit für die Dauer dieser Verhältnisse hinauszuschieben bzw. unsere Lieferungsverpflichtungen ganz oder
teilweise aufzuheben. Wird von uns aus einem dieser Gründe (B. Streiks, Betriebsstörungen in der Energie- und Materialzufuhr) der
Rücktritt vom Vertrag erklärt, so stehen dem anderen Teil deswegen keine Schadensersatzansprüche zu Gleichgültig ist, ob die
Unvorhergesehene Hindernisse bei uns oder unserem Vorlieferanten eintreten. Teillieferungen behalten wir uns vor. Mehr- oder
Minderlieferungen bis zu 10 % sind uns gestattet.
6. Versand
Die Kosten der Versendung gehen, falls nicht anders vereinbart wurde, zu Lasten des Bestellers. Alle Sendungen reisen auf Rechnung und
Gefahr des Bestellers, auch wenn franco geliefert wird. Ohne bestimmte Weisung für den Versand wird derselbe nach bestem Ermessen,
jedoch ohne Verbindlichkeit für wirtschaftliche Verfrachtung bewirkt. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware den Betrieb
oder unser Lager verlassen hat. Das gilt auch für fracht- und verpackungsfrei erfolgte Lieferungen. Verzögert sich die Absendung durch das
Verhalten des Bestellers, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über. Wir übernehmen keinerlei Haftung für
etwaige Beschädigungen der Ware nach dem Verlassen des Betriebes bzw. Lagers.
7. Transportversicherung
Der Transport (auch bei frachtfreier Lieferung) erfolgt auf Gefahr des Empfängers. Wir versichern die Sendung gegen Bruch und
Beschädigung bis zum Abgangsbahnhof bzw. Übernahme durch die Spedition, wenn nicht binnen einer Frist von 1 Woche nach Absendung
der Auftragsbestätigung widersprochen wird bzw. wenn der Empfänger auf die Versicherung grundsätzlich verzichtet. Die Kosten hierfür
betragen allgemein 1 % des Warenwertes und werden mit in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung von Transportschäden gegenüber
Transportunternehmen erfolgt durch uns nur, wenn auf Veranlassung des Empfängers der Tatbestand sofort durch den zuständigen
Ermittlungsbeamten aufgenommen wurde.
8. Zahlung
Zahlung hat innerhalb 10 Tage nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen rein netto zu erfolgen. Reparaturrechnungen
und Beträge bis EUR 10,00 sind sofort rein netto in bar fällig. Für Wechsel, soweit wir sie annehmen, werden Diskontspesen und für solche
auf Nebensätze Einzugsgebühren berechnet. Eine Verpflichtung für rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung wird nicht übernommen.
Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen und Provisionen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank in
Anrechnung gebracht, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Weitergehende Ansprüche im Fall des Verzuges behalten wir uns vor.
Evtl. Einzugsspesen gehen zu Lasten des Empfängers. Bei Aufträgen im Werte von über EUR 50.000,00 ist 1/3 bei Bestellung, 1/3 bei
Meldung der Versandbereitschaft und der Rest innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum bzw. besonderer Vereinbarung netto Abzug
zahlbar. Lieferungen an uns nicht näher bekannte Firmen erfolgen, möglichst nach vorheriger Verständigung, als Nachname oder gegen
Vorkasse bzw. gegen Bürgschaft.
9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen Forderungen (Haupt- und
Nebenforderungen) aus der Geschäftsverbindung. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware steht uns das Miteigentum an der dadurch
entstehenden Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Werte der neuen Sache im Zeitpunkt der Be- und
Verarbeitung. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ohne oder nach Be- und Verarbeitung im ordentlichen Geschäftsgang weiter
zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen und sonstigen Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab, bei der Veräußerung durch Be- und
Verarbeitung unserer Vorbehaltsware entstandener neuer Sachen jedoch nur in der unserem Miteigentumsanteil an der neuen Sache
entsprechenden Höhe. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Besteller ermächtigt.. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder
Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder bei sonstigem Vermögensverfall des
Bestellers können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Werden Schecks oder
Wechsel von uns angenommen, so ist die Zahlung an uns erst bewirkt, wenn die Schecks oder Wechsel eingelöst sind. Bis zu diesem
Zeitpunkt bleiben unsere Sicherungsrechte bestehen. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten freizugeben, soweit der
Wert der bestehenden Sicherheiten die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20 % übersteigt. Solange fällige Forderungen offen
stehen, sind wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet, auch nicht aufgrund weiterer selbständiger Verträge. Gerät der Besteller mit der
Zahlung fälliger Forderungen in Verzug, so werden unsere sämtliche Forderungen, auch die an sich noch nicht fälligen, zu sofortigen
Zahlung fällig.
10. Gefahrübergang, Mängelhaftung
Gefahrübergang: Die Gefahr geht spätestens mir der Absendung der Lieferung auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn die
Versendungskosten von uns getragen werden oder von uns weiter Mitwirkungspflichten (z.B. Montage, Aufstellung) übernommen worden
sind. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab
auf den Besteller über.
Mängelhaftung: Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer
unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die
sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem
Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als
unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer
unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die
Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche
Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des
Fremderzeugnisses zustehen.
b) Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in
6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
c) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung. Nichteinhaltung der Pflege-, Lagerungs-, Einbau- und Bedienungsvorschriften des Lieferers, ungeeignete
Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische
Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurück zu führen sind. Der Nachweis über einen Gewährleistungsanspruch
wird ausschließlich durch Werksbefunde oder die Feststellung der Fachleute des Lieferers geführt.
d) Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der
Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der
Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der
Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu
verlangen.
e) Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - insoweit als sich die
Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des
Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen
Bestellung seiner Monteure und Hilfskräfte im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
f) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der
ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die
Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
g) Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
h) Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden
sind, sind soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
11. Haftung und Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor
oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere
Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss
weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffer 10 entsprechend.
12. Rückversand von Geräten bzw. Reparaturleistungen
a) Rücklieferung ungebrauchter Geräte zur Gutschrift. Ungebrauchte Geräte aus unserem Lieferprogramm können nur mit unserer
schriftlichen Zustimmung innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungsdatum zurückgegeben werden. Davon ausgenommen sind
auftragsbezogen, gefertigte Geräte. Für Prüfungs-, Wiedereinlagerungs- und Verwaltungskosten fallen Bearbeitungsgebühren von 25 %
des Nettowertes an. Die Rücklieferung ist frei Haus und in geeigneter Verpackung vorzunehmen. Ohne Angabe der Rechnungs- und
Kommissionsnummer unserer Ursprungslieferung kann keine Gutschrift erteilt werden. Der Gutschriftbetrag kann nur mit
Warenlieferungen verrechnet werden.
b) Sondergeräte und -anfertigungen, sowie gebrauchte Geräte werden nicht zurückgenommen.
c) Rückversand defekter Geräte zur Reparatur. Die Berechnung erfolgt gemäß Nachkalkulation. Kostenvoranschläge sind nicht möglich.
Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass Geräte ohne Defekt angeliefert wurden, so werden die Kosten der Prüfung berechnet.
d) Austauschlieferungen im Rahmen der Gewährleistung. Wird bei gewährleistungspflichtigen defekten Geräten ein Austauschgerät von uns
geliefert, so liefern wir gegen Berechnung. Für das reklamierte Gerät wird nur dann volle Gutschrift erteilt, wenn der Absatz 10 unserer
Verkauf- und Lieferbedingungen zutrifft und das defekte Gerät innerhalb eines Monats nach Lieferung des Austauschgerätes bei uns
eingegangen ist.
e) Austauschlieferung außerhalb der Gewährleistung. Wird ein Austauschgerät gewünscht, so liefern wir bei Lagervorrat ein Austauschgerät
gegen Berechnung des Neupreises unter Berücksichtigung einer evtl. möglichen Gutschrift des zurückgegebenen Gerätes mit dem
Vermerk: Austauschgerät außerhalb der Gewährleistung. Ein später eingehendes defektes Gerät wird nicht gutgeschrieben, sonder gegen
Berechnung repariert und zurückgeliefert.
13. Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Wathlingen; bei Lieferung ab Werk gilt als Erfüllungsort für Lieferung der Ort des
Herstellungswerkes bzw. Versandbahnhofes als vereinbart. Gerichtsstand ist ausschließlich das Amtsgericht Celle.
14. Urheberrecht
Greift ein uns erteilter Auftrag in fremde Patent-, Muster öder Markenrechte ein, so trägt der Besteller jede Verantwortung und ist haftbar für
den uns als Lieferanten daraus evtl. erwachsenen Schaden und entgangen Gewinn.
15. Allgemein
Bei Abänderung einzelner unserer Bedingungen bleiben die übrigen Bedingungen unberührt. Für den Kaufvertrag besitzen nur diese
Bedingungen in allen Teilen Verbindlichkeit unter Berücksichtigung der im Punkt 2 und 10 genannten Lieferbedingungen und
Unterlieferanten, auch dann, wenn rechtliche Unwirksamkeit einzelner Teile vorliegen sollte. Gemäß § 28 BDSG informieren wir Sie, dass
wir mit Annahme eines Auftrages oder bestehender Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten gemäß § 3 BDSG zulässig gespeichert
haben.
RSW Armaturen GmbH